Bedeutung einer Patientenverfügung für Zwangsbehandlungen
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; §§ 104 Nr. 2, 1827 Abs. 1 S. 1, 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Orientierungssatz
Eine Patientenverfügung hat Vorrang vor der Entscheidung eines Betreuers über eine ärztliche Zwangsmaßnahme und verdrängt diese, wenn jene wirksam errichtet wurde, Zwangsbehandlungen erfasst sind und in der konkreten Situation Geltung beansprucht. Wirksam ist sie jedoch nur dann, wenn der Patient zum Zeitpunkt ihrer Erstellung entscheidungsfähig war, wofür es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die sog. natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankommt.
BGH, Beschl. v. 7.5.2025 – XII ZB 24/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.02.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-24 |