Krankenhaus-Rechtsprechung
 

Bedeutung einer Patientenverfügung für Zwangsbehandlungen

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; §§ 104 Nr. 2, 1827 Abs. 1 S. 1, 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Orientierungssatz
Eine Patientenverfügung hat Vorrang vor der Entscheidung eines Betreuers über eine ärztliche Zwangsmaßnahme und verdrängt diese, wenn jene wirksam errichtet wurde, Zwangsbehandlungen erfasst sind und in der konkreten Situation Geltung beansprucht. Wirksam ist sie jedoch nur dann, wenn der Patient zum Zeitpunkt ihrer Erstellung entscheidungsfähig war, wofür es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die sog. natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankommt.

BGH, Beschl. v. 7.5.2025 – XII ZB 24/25

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2026
Veröffentlicht: 2026-03-24