Krankenhaus-Rechtsprechung
 

Berücksichtigung von Abrechnungskorrekturen als Folge von MDK-Prüfungen im retrospektiv festgesetzten Erlösbudget

§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG; § 18 Abs. 2 KHG

1. Nach der gesetzgeberischen Grundkonzeptionierung des KHEntgG ist das Erlösbudget für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum grundsätzlich im Voraus, d. h. prospektiv, zu ermitteln.
2. Bei einer gleichwohl zulässigen rückwirkenden Bestimmung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums sind die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Krankenhausleistungen (IST-Leistungen) zugrunde zu legen.
3. Eine mögliche Verringerung der vom Krankenhaus im abgelaufenen Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungsmenge infolge von Abrechnungskorrekturen, die aufgrund bereits durchgeführter MDK-Prüfungen vorgenommen worden oder ggf. noch zu erwarten sind, muss nicht zwingend bereits bei der retrospektiven Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt werden, sondern darf auch dem Erlösausgleich im Folgejahr überlassen werden.

(amtliche Leitsätze)

OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.19.07.2023 – 1 L 116/22 –
(Vorinstanz: VG Magdeburg, Urt. v. 07.04.2022 – 3 A 115/18 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 12 / 2023
Veröffentlicht: 2023-11-22