Krankenhaus-Rechtsprechung
 

Drittschutz im Zusammenhang mit Mindestmengen (hier: Ausnahmegenehmigung gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V)

Leitsatz
1. § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V entfaltet keine drittschützende Wirkung.
2. Eine von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose zuvor durch die Krankenkassenverbände widerlegt worden ist, ist mangels Antragsbefugnis nicht durch ein Krankenhaus anfechtbar, dessen Mindestmengenprognose nicht widerlegt wurde.
3. Die Klage des konkurrierenden Krankenhauses gegen die Ausnahmegenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.03.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 3 / 2026
Veröffentlicht: 2026-05-22