§ 14c Abs. 2 Satz 5, § 17 Abs. 1 UStG; § 812 Abs. 1 BGB; § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG.
1. Der Kaufvertrag über Arzneimittel zwischen dem privat versicherten Patienten und dem Krankenhausträger ist als Bruttopreisabrede in dem Sinne zu verstehen, dass die Umsatzsteuer in dem angebotenen Preis als deren unselbständiger Teil enthalten ist.
2. Der Krankenhausträger ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Abgabe von Zytostatika (Urteil vom 24. 9. 2014 – VR 19/11-, KRS 2015, 29) nicht verpflichtet, Rechnungen zu berichtigen und Steuerfestsetzungen ändern zu lassen.
3. Der Träger der privaten Krankenversicherung hat daher gegen den Krankenhausträger keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an den Patienten (Versicherungsnehmer) erstatteten Umsatzsteuer.
(redaktionelle Leitsätze)
LG Kiel, Urt. v. 16.6.2017 – 8 O 95/17 – Zur Situation bei gesetzlich Krankenversicherten siehe SG Reutlingen, Urt. v. 14.6.2017 – S 1 KR 3399/14 –, KRS 2018, 24.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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