§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 115b SGB V
§ 2 Abs. 3 und 4 Landesvertrag NRW
1. Die Aufnahme in die Stroke Unit und die Einleitung der Lyse bei einem akuten Hirninfarkt kennzeichnen nicht den Beginn der vollstationären Behandlung, wenn sie Teil des Plans zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus sind.
2. Die Maßnahmen sind dann als Abklärungsuntersuchung nach § 115b SGB V i. V. m. dem Landesvertrag NRW abrechenbar.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 24.03.2022 – L 11 KR 542/18 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Köln, Urt. v. 13.07.2018 – S 23 KR 1044/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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