§ 39 Abs. 1, § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V
1. Eine stationäre Notfallbehandlung liegt schon dann vor, wenn die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen den intensiven Einsatz von sächlichen und personellen Ressourcen erfordern. Die hohe Intensität setzt personelle und sächliche Ressourcen voraus, die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind, wie sie insbesondere bei der Behandlung in einem Schockraum zum Einsatz kommen können.
2. Die Notfallbehandlung auf einer Schlaganfallstation dürfte danach im Regelfall eine stationäre Aufnahme begründen.
3. Der Senat gibt die enge Auslegung des § 39 Abs. 1 SGB V in einem Schockraum-Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 KR 11/20 R – auf.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 29.08.2023 – B 1 KR 15/22 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 24.03.2021 – 11 KR 542/18 –; SG Köln, Urt. v. 13.07.2028 – S 23 KR 1044/17 –).
Siehe auch KRS 2021, 378 (Schockraum-Urteil).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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