§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; § 17b Abs. 2 KHG; FPV 2018; DKR 2018
1. Eine infektiöse oder parasitäre Erkrankung ist „angeboren“ im Sinne des ICD-Kodes P37.9, wenn sie nachweislich bei Vollendung der Geburt bereits vorhanden war. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Manifestation der Infektion ist nicht abzustellen.
2. Aus dem Auftreten einer Neugeboreneninfektion binnen der ersten 72 Lebensstunden folgt nicht zwingend, dass die Infektion „angeboren“ im Sinne des ICD-Kodes P37.9 war. Lässt sich der Infektionszeitpunkt eines nicht identifizierten Erregers bei Neugeboreneninfektion nicht abschließend aufklären, erfolgt die Kodierung mit dem ICD-Kode P39.9.
(amtliche Leitsätze)
SG Stade, Urt. v. 06.09.2023 –S1KR303/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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