§107 SGBV
1. Erfüllt eine Klinik die Voraussetzungen einer Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V, steht damit zugleich fest, dass diese kein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V ist.
2. Dies führt zwar nicht dazu, dass Krankenhausbehandlung einerseits sowie Rehabilitation andererseits nicht auch in einer Einrichtung gewährt werden können. Erforderlich ist aber, dass diese Bereiche in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig voneinander getrennt sind.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 9.11.2018 – L 4 KR 2597/17 –
(Vorinstanz: SG Freiburg, Urt. v. 30.5.2017 – S 6 KR 679/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-26 |
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