§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG;
§ 17 b Abs. 1 Satz 3 KHG
Verbringt ein Krankenhaus einen Patienten zur Durchführung einer Hemikraniektomie in ein anderes Krankenhaus, so handelt es sich nicht um eine Verbringung, sondern vielmehr um eine Verlegung. Das verbringende Krankenhaus kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser Operation um eine Leistung eines Dritten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG handelt.
(amtliche Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 9.2.2017 – L 1 KR 381/15 –
(Vorinstanz: SG Darmstadt, Urt. v. 23.10.2015 – S 13 KR 662/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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