§§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 AGG
§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.
BGH, Urt. v. 21.5.2026 – III ZR 56/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.05.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
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