§ 39 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 4 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6, § 115a Abs. 1, § 115a Abs. 2, § 115a Abs. 3, § 115b Abs. 4, § 115b Abs. 5 SGB V
§ 8 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG
1. Die vorstationäre Behandlung (§ 115a Abs. 1 SGB V) setzt eine begründete Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt oder einen sonstigen Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung voraus.
2. Ergibt sich aus der vertragsärztlichen Versorgung von Krankenhausbehandlung und den der Verordnung hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und Therapien beigefügten Unterlagen ohne Weiteres, dass der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, muss das Krankenhaus die vorstationäre Behandlung ablehnen.
3. Geht es nicht nur um eine Akutbehandlung, sondern um eine elektive Diagnostik, ist diese grundsätzlich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen.
(keine amtlichen Leitsätze)
BSG, Urt. v. 14.10.2014 – B 1 KR 28/13 R –
(Vorinstanzen: SG Würzburg, Urt. v. 18.10.2010 – S 4 KR 124/08 –; Bayerisches LSG, Urt. v. 18.9.2012 – L 5 KR 473/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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