§§ 106a Abs. 2, 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V aF; § 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 SGB X; § 77 SGG
1. Ob ein Widerspruch einen Honorarbescheid nur teilweise angreift, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Ambulante Notfallbehandlungen können ein solcher abgrenzbarer Teil sein.
3. Die Änderung des Bescheides ist dann nur im Umfang des abgrenzbaren Teils zulässig. Eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Teils kommt nur bei Vorliegen eines Vertrauensausschlusstatbestands in Betracht.
BSG, Urteil vom 6.3.2024 – B 6 KA 2/23 R
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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