§§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 31 S. 1 SGB X; § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 SGG
1. Die durch Krankenkassenverbände erfolgende Ablehnung, einen vom Krankenhaus gewünschten Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 S. 1 SGB V abzuschließen, ist kein Verwaltungsakt.
2. Eine gegen die Ablehnung gerichtete Anfechtungsklage ist deshalb bereits unstatthaft.
3. Statthaft ist hingegen eine allgemeine Leistungsklage.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.9.2024 – L 10 KR 825/21 KH
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-24 |
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