§§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V; § 31 SGB X; § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 5 SGG
1. Die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentlichrechtliche Willenserklärung (Aufgabe von BSG Urt. v. 29.5.1996 – 3 RK 23/95).
2. Dem Krankenhausplan kommt hinsichtlich der Bedarfsfeststellung keine Tatbestands- oder Bindungswirkung zu. Die Gerichte können aber auf die im Krankenhausplan ausgewiesenen Bedarfe und deren Deckung durch die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser zurückgreifen, wenn die dem Krankenhausplan zugrundeliegende Berechnung zutrifft. Sie dürfen sich ohne Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Festlegungen des Krankenhausplans auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken. Anlass zu Sachverhaltsermittlungen besteht erst, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Festlegungen zum Bedarf und zur Bedarfsdeckung im fachlichen Vergleichsbereich und räumlichen Einzugsbereich des Krankenhauses offensichtlich sind oder von einem Beteiligten aufgezeigt werden.
BSG, Urt. v. 26.3.2026 – B 1 KR 1/25 R
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.05.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
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