§ 2 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB V Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3 GG
1. Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur noch auf die Linderung der Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht.
2. Ausnahmsweise kann nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der therapeutischen Zeitfenster, der konkreten Chancen und Risiken in besonderen Situationen auch ein palliativer Behandlungsansatz dem Wirtschaftlichkeitsgebot besser gerecht werden als ein dem allgemein anerkannten medizinischen Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht entsprechender kurativer Behandlungsansatz.
3. Dies kann der Fall sein, wenn der kurative Behandlungsansatz ein hohes Mortalitätsrisiko aufweist und die (vorläufige) palliative Behandlung die (geringen) Aussichten eines kurativen Behandlungsansatzes auf Genesung fortbestehen lässt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.3.2020 – B 1 KR 20/19 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 28.3.2019 – L 1 KR 125/17 –; SG Hamburg, Urt. v. 5.10.2017 – S 48 KR 1744/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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