§ 23 Abs. 3, § 77, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
1. Einzelnen oder besonderen einmaligen Umständen geschuldete Abweichungen von mitbestimmten Dienstplänen sprechen für sich gesehen nicht dafür, dass der Arbeitgeber diese duldet.
2. Auf eine Duldung lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schließen. Es muss hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber geben, um dessen Untätigkeit als ein Hinnehmen werten zu können. Es ist eine gewisse Permanenz erforderlich, um auf das Unterlassen gebotener Gegenmaßnahmen schließen zu können.
3. Fehlt es hieran, ist ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht begründet.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Hessen, Beschluss v. 03.03.2022 – 5 TaBV 47/21 –
(Vorinstanz: ArbG Fulda, Beschluss v. 02.03.2021 – 3 BV 3/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-26 |
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