§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V
1. Der Krankenhausträger ist nicht verpflichtet, für die von ihm am Krankenhaus betriebene Institutsambulanz (PIA) einen gesonderten, von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden, ärztlichen Leiter zu bestimmen.
2. Dem Krankenhausträger kann deshalb die ihm erteilte Ermächtigung für den Betrieb der PIA nicht mit der Begründung entzogen werden, dass er keinen Leiter speziell für die in der PIA erbrachten ambulanten Leistungen benannt hat.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 25.03.2023 – B 6 KA 6/22 R –
(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 19.01.2022 – L 12 KA 39/20 –; SG München, Urt. v. 16.06.2020 – S 49 KA 287/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-26 |
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