§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 02.09.2021 – III ZR 63/20 –
(Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2020 – I-20 U 2/17 –; LG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2016 – 12 O 75/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-26 |
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