§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 109
Abs. 4 Satz 3, § 137 c SGB V;
§ 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
§ 17 b KHG.
Die allogene Stammzelltherapie mit Zellen eines nicht verwandten Spenders nach zwei vorangegangenen autologen Stammzelltherapien beim multiplen Myelom entspricht nicht dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.11.2016 – L 5 KR 72/12 –
(Vorinstanz: SG Lübeck, Urt. v. 13.6.2012 – S 33 KR 1294/99 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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