§ 275 Abs. 1c SGB V
§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV 2014
1. Der pauschale Zusatz in der Prüfanzeige des MDK: „Wir bitten um Übersendung aller notwendigen Unterlagen, die ergänzend zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind“ bezeichnet keine konkreten Unterlagen und löst daher nicht die Präklusion nach § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 aus.
2. Die Krankenkasse trägt die objektive Beweislast für den Nachweis des Zugangszeitpunktes der Unterlagenanforderung. Das Krankenhaus trägt das Übermittlungsrisiko für den fristgerechten Eingang der Unterlagen beim MDK.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 10.11.2021 – B 1 KR 9/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.2.2021 – L 5 KR 198/20 –; SG Koblenz, Urt. v. 21.10.2020 – S 12 KR 2155/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-27 |
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