§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2015
OPS 8-980.2
1. Zur Ausfüllung des Begriffs der Behandlungsleitung und deren erforderlichem Umfang auf Intensivstationen orientiert sich das Gericht auch an den „Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung der Intensiv- und Notfallmedizin vom 30. November 2010 (DIVI-Empfehlungen). Sie geben den wissenschaftlichen Stand wieder.
2. Die Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin erfordert aufgrund der medizinischen Gegebenheiten eine zumindest stundenweise Anwesenheit am Wochenende.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Dresden, Urt. v. 04.11.2020 – S 18 KR 530/18 – Teilweise abweichend SG München, Urt. v. 7.7.2021 – S 15 KR 3608/19 – in diesem Heft, S. 8.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |
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