§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2015
OPS 8-98f
1. Die Behandlungsleitung bei der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-98f) erfordert nicht eine ständige, 24stündige Anwesenheit eines Facharztes mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ oder seines Stellvertreters mit der entsprechenden Qualifikation.
2. Es reicht aus, wenn ein leitender Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ die Geschicke der Intensivabteilung leitet.
3. Die Einrichtung einer Rufbereitschaft eines leitenden Arztes an Wochenenden und Feiertagen ist bereits eine überobligatorische Maßnahme des Krankenhausträgers.
(redaktionelle Leitsätze)
SG München, Urt. v. 07.07.2021 – S 15 KR 3608/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |
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