§ 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG;
OPS 8-981.1;
§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V;
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Sieht ein für die Krankenhausvergütung relevanter Prozedurenkode (hier: OPS 8-981.1 – Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls –) den Einsatz von Heilmitteln (Physio- und Ergotherapie) vor, müssen diese von hierzu staatlich anerkannten Fachkräften erbracht werden. Es ist auch am Wochenende nicht ausreichend, hierfür speziell angelerntes Pflegepersonal einzusetzen.
2. Der Kodierleitfaden Schlaganfall der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft (DSG) und der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) 2011 entspricht insoweit nicht dem Krankenversicherungsrecht.
(amtliche Leitsätze)
SG Mainz, Urt. v. 26.1.2017 – S 14 KR 497/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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