§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V
1. Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung gewährleisten muss.
2. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.
(amtliche Leitsätze)
BVerwG, Beschluss v. 11.06.2021 – 3 B 43.19 –
(Vorinstanzen: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.09.2019 – 13 LB 354/18 –, KRS 2020, 46; VG Osnabrück, Urt. v. 21.9.2016 – VG 6 A 156/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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