§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG OPS 8-918
1. Wird die psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin in das interdisziplinäre Behandlungsgeschehen der multimodalen Schmerztherapie gemäß OPS 8-918 einbezogen, müssen die Behandler in der psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin als Psychologische Psychotherapeuten approbiert sein.
2. Die Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz reicht nicht an das erforderliche Qualitätsniveau heran und erfüllt daher die Anforderungen nicht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27.10.2020 – B 1 KR 25/19 R –
(Vorinstanzen: Sächsisches LSG, Urt. v. 10.04.2019 – L 1 KR 170/16 –, KRS 2020, 218; SG Dresden, Urt. v. 23.6.2015 – S 18 KR 884/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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