§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG OPS 8-918
1. Wird die psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin in das interdisziplinäre Behandlungsgeschehen der multimodalen Schmerztherapie gemäß OPS 8-918 einbezogen, müssen die Behandler in der psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin als Psychologische Psychotherapeuten approbiert sein.
2. Die Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz reicht nicht an das erforderliche Qualitätsniveau heran und erfüllt daher die Anforderungen nicht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27.10.2020 – B 1 KR 25/19 R –
(Vorinstanzen: Sächsisches LSG, Urt. v. 10.04.2019 – L 1 KR 170/16 –, KRS 2020, 218; SG Dresden, Urt. v. 23.6.2015 – S 18 KR 884/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.