§ 1901a, § 1901b, § 1904 BGB
1. Eine schriftliche Äußerung des Patienten in einer Patientenverfügung entfaltet nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung/Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
2. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
3. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Beschluss v. 6.7.2016 – XII ZB 61/16 –
(Vorinstanzen: LG Mosbach, Beschluss v. 26.1.2016 – 3 T 7/15 -; AG Adelsheim, Beschluss v. 14.10.2015 – XVII 39/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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