§ 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
1. Ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass Fachärzte während der Rufbereitschaft telefonisch erreichbar und in der Lage sein müssen, ihre Arbeitszeit innerhalb einer für die notwendige Patientenversorgung angemessenen Zeit aufzunehmen, darf der Arbeitgeber nicht hiervon abweichende Anweisungen erteilen.
2. Dem Betriebsrat steht bei abweichenden Anweisungen ein Unterlassungsanspruch zu.
3. Ist nicht ersichtlich, dass die angewiesenen Fachärzte unter Berücksichtigung von Wege- und Rüstzeiten bei Wegezeiten vom Wohnort zum Krankenhaus von 25 bis 30 Minuten eine vom Arbeitgeber festgelegte generelle Anrückzeit von 30 Minuten bis zur Verfügbarkeit am Patienten einhalten können, ist diese generelle Festlegung unangemessen.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.6.2023 – 12 TaBV 638/ 22 –
(Vorinstanz: ArbG Brandenburg, Beschluss v. 27.4.2022 – 4 BV 34/21 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-26 |
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