§ 275c Abs. 3 SGB V
1. Liegen die Zeitpunkte der Krankenhausaufnahme, der Rechnungserstellung, des Rechnungszugangs, der Einleitung des Prüfverfahrens durch die Krankenkasse oder der Beauftragung des Medizinischen Dienstes im Jahr 2021, ist die ab 2022 geltende geltende Aufschlagsregelung in § 275c Abs. 3 SGB V (noch) nicht anwendbar.
2. Der Senat kann sich derzeit (im Verfahren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Feststellungsbescheides der Krankenkasse) nicht die Überzeugung verschaffen, dass es für die zeitliche Anwendbarkeit der Aufschlagsregelung nicht auf den Zeitpunkt der stationären Aufnahme in das Krankenhaus ankommt (gegen SG Hannover, Beschluss v. 18.3.2022 – S 76 KR 112/22 ER KH –; SG Duisburg, Beschluss v. 3.5.2022 – S 39 KR 342/22 KH ER –; SG Speyer, Beschluss v. 8.6.2022 – S 7 KR 192/22 ER –). Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren näher zu erörtern sein.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER –
(Vorinstanz: SG Hannover, Beschluss v. 18.03.2022 – S 76 KR 112/22 ER KH –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-26 |
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