§ 20a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 5 IfSG a. F., § 106 S. 1 GewO, §§ 297, 615 BGB
Arbeitgeber waren im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 31.12.2022 berechtigt, Mitarbeiter bei einer fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 IfSG a. F. ohne Lohnausgleich von der Arbeitsleistung freizustellen, ohne dabei in Annahmeverzug zu geraten. Bei der Verletzung der Nachweispflicht nach § 20a Abs. 2 IfSG a. F. handelt es sich zwar um eine arbeitsvertragliche (Neben-) Pflichtverletzung, diese ist jedoch nicht abmahnfähig. Leitsatz
BAG, Urteil vom 19.6.2024 – 5 AZR 192/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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