§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG
1. Das Fehlen einer konsistenten Krankenhauszielplanung und einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse in einem Krankenhausplan sind kein hinreichender Grund für die Verneinung der Spruchreife eines Anspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan und Verpflichtung der Planungsbehörde lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
2. Die zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses erforderlichen krankenhausplanerischen Festlegungen können sich auch aus der Verwaltungspraxis der Planungsbehörde in ihren Feststellungsbescheiden über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ergeben.
(amtliche Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 08.07.2022 – 3 C 2.21 –
(Vorinstanzen: OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2029 – 13 LC 41/17 –; VG Lüneburg, Urt. v. 23.02.2017 – 6 A 264/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-28 |
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