§ 17 Abs. 4 TVöD-K a. F.
§ 17 Abs. 4 TVöD-K n. F.
§ 29a, § 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA
1. Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 17 Abs. 4 TVöD-K am 1. März 2017 verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Sie verstößt auch nicht gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 6 AZR 146/20 –
(Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2020 – 17 Sa 710/19 –; ArbG Dortmund, Urt. v. 06.12.2018 – 6 Ca 2026/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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