630g Abs. 1 und 2 BGB; Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art 23 Abs. 1 Buchst. i) VO EU 2016/679 (DSGVO)
1. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Vereinbarung sind, zur Verfgung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwgungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begrndet wird.
2. Art. 23 Abs. 1 Buchst i) der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann. Eine solche Mglichkeit erlaubt es jedoch nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, die der betroffenen Person zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten fr eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sind, auferlegt.
3. Art. 15 Abs. 3 Satz der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patientenverhltnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verstndliche Reproduktion aller dieser Daten berlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollstndige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfgungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die berprfung der Richtigkeit und Vollstndigkeit der Daten zu ermglichen und die Verstndlichkeit der Daten zu gewhrleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schliet dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden rzte und Angaben zu an ihr vorgenommen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.
(amtliche Leitstze)
EuGH, Urt. v. 20.04.2023 C-307/22
(Vorinstanz: BGH, Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 VI ZR 1352/20 )
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-03-26 |
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