§ 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG, § 87 Abs. 1 BetrVG
1. Es steht grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers, im Einzelfall die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vor dem vierten Tag der Erkrankung zu verlangen. Eines sachlichen Grundes bedarf es hierfür nicht.
2. Ein für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG notwendiger kollektiver Sachverhalt liegt nur vor, wenn die entsprechenden Anordnungen des Arbeitgebers regelhaft erfolgen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 15.11.2022 – 1 ABR 5/22 –
(Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.12.2021 – 12 TaBV 74/21 –)
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
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