Art. 267 AEUV
Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/104/EG
§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AÜG
Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage: Findet Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit Anwendung auf die Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung nach dessen fachlicher und organisatorischer Weisung, wenn sich das Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt verpflichtet hat, seine volle Arbeitskraft auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wofür es von dem Verein eine monatliche Vergütung erhält, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, und der Verein für die Überlassung den Ersatz der Personalkosten des Vereinsmitglieds sowie eine Verwaltungskostenpauschale erhält?
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Beschl. v. 17. 3. 2015 – 1 ABR 62/12 (A) –
(Vorinstanzen: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 7. 2012 – 6 TaBV 30/12; ArbG Essen, Beschl. v. 2. 2. 2012 – 3 BV 94/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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