§ 275c Abs. 2 Satz 6 SGB V
1. Eine höhere Prüfquote als 12,5 % nach § 275c Abs. 2 Satz 6 SGB V wegen des Anteils unbeanstandeter Schlussrechnungen des Krankenhauses von unter 20 % ist auch schon im Jahr 2021 zulässig.
2. Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage ändern hieran nichts.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Detmold, Beschluss v. 05.10.2021 – 16 KR 731/21 ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
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