§ 8 Abs. 2 Satz 2 TPG;
§ 823 Abs. 1 BGB
1. Die Folgen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 TPG, wonach die Aufklärung des Spenders über die Organentnahme durch den verantwortlichen Arzt in Anwesenheit eines weiteren Arztes zu erfolgen hat, sind gesetzlich nicht geregelt.
2. Bei gebotener Auslegung der Vorschrift ergibt sich nicht, dass ein solcher Verstoß die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. die Unwirksamkeit der Einwilligung des Organspenders in die Organentnahme zur Folge hat.
3. Zur Aufklärung des Spenders über die eingriffstypische Möglichkeit einer anhaltenden Müdigkeits- und Erschöpfungssymptomatik („Fatigue“) nach erfolgter Nierenspende.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2016 – I-8 U 115/12 –
(Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 16.8.2012 – 3 O 388/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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