§ 280 Abs. 1, § 611, § 823 Abs. 1 BGB
1. Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären.
2. Der aufklärende Arzt muss ohne Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass der Patient den im Rahmen der Aufklärung verwendeten Begriff „Lähmung“ einschränkend dahin versteht, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 462/15 –
(Vorinstanzen: OLG Jena, Urt. v. 23.7.2015 – 4 U 18/14 -; LG Erfurt,
Urt. v. 12.12.2013 – 10 O 316/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-29 |
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