§ 280, § 823 Abs. 1 BGB
1. Die Angaben in ärztlichen Aufklärungsgesprächen und in standardisierten Aufklärungsbögen zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts bestimmter Komplikationen (Komplikationsdichte) haben sich an der Häufigkeitsdefinition des Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA), die in Medikamenten-Beipackzetteln Verwendung findet, zu orientieren.
2. Eine hiervon abweichende Verwendung der Risikobeschreibungen (selten, sehr selten etc.) kann eine verharmlosende Risikoaufklärung darstellen.
(amtliche Leitsätze)
OLG Nürnberg, Urt. v. 30.4.2015 – 5 U 2282/13 -
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-27 |
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