§ 630d Abs. 2, § 630e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB
1. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; die Bestimmung enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste (Bestätigung Senatsurteil vom 20. Dezember 2022 – VI ZR 375/21 –)
2. Der Patient muss vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 21.11.2023 – VI ZR 380/22 –
(Vorinstanzen: OLG Frankfurt/M., Urt. v. 7.12.2022 – 17 U 31/22 –; LG Frankfurt/M. Urt. v. 20.1.2022 – 2-14 O 77/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-30 |
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