§ 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB
1. Vor der operativen Behandlung eines Hirntumors muss der Patient für seine wirksame Einwilligung nicht auf die Strahlentherapie als Behandlungsalternative aufmerksam gemacht werden.
2. Ist in einer vom Patienten unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung keines der für die einzelnen Wahlleistungen vorgesehenen Felder angekreuzt, lässt sich auch bei einem Privatpatienten anhand dessen nicht feststellen, dass ausgerechnet die Chefarztbehandlung zugesagt war.
3. Die Abrechnung des Chefarztes kann ein Indiz für die vereinbarte Chefarztbehandlung sein.
(amtliche Leitsätze)
OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.5.2019 – 1 U 48/18 –
(Vorinstanz: LG Halle, Urt. v. 26.3.2018 – 6 O 31/17 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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