§ 1, § 5 Abs. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 LKHG Baden-Württemberg
§ 39, § 40, § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1b, Nr. 2 SGB V
1. Für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Wird jedoch die Aufnahme in den Krankenhausplan mit Rückwirkung für die Vergangenheit begehrt, hat das Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob dem Kläger bereits für diesen Zeitraum ein entsprechender Aufnahmeanspruch zustand.
2. Der Anspruch eines bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstig wirtschaftenden Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung erfordert es, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Auswahlentscheidung die gleichen Bezugsgrößen – Einzugsbereiche und bedarfsdeckende Klinikangebote – betrachtet werden.
3. Für die Entscheidung, ob ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist der im Einzugsbereich dieses Krankenhauses tatsächlich zu versorgende Bedarf zu prognostizieren. Das kann durch Bedarfsfortschreibung unter konkretisierter Anwendung der Burton-Hill-Formel anhand der bisherigen Zahl der zu versorgenden Krankenhauspatienten des jeweiligen Fachgebiets erfolgen, die aber einer prognostischen Betrachtung im Sinne einer Trendextrapolation zu unterziehen ist.
4. Bei einem Überangebot geeigneter Krankenhäuser muss die Planungsbehörde anhand eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts und sachgerechter Erwägungen im Rahmen des Gesetzes das leistungsgerechteste Krankenhaus auswählen. Bei dieser Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG sind die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.2007 – 3 B 77.06 – )
5. Ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V und eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele – Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden – erreicht werden sollen. Bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten der Phase B kann dabei auf die BAR-Empfehlungen abgestellt werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt.
(amtliche Leitsätze)
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2015 – 10 S 96/13 –
(Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urt. v. 13.7.2011 – 4 K 2342/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
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