§ 135, § 137c, § 137e Abs. 1, § 137e Abs. 7 SGB V
1. Versicherte haben auch weiterhin keinen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung mit Methoden, die lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, als Regelleistung (im Anschluss an BSG vom 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R –, KRS 2018, 304)
2. Bei unterstelltem Potenzial ist der D Test zur Erkennung eines bösartigen Gallenkarzinoms mittels Proteomanalyse auch nach der Gesetzesänderung des § 137c Abs. 3 SGB V nicht Teil des Katalogs der Regelleistungen der GKV. Eine erfolgreiche Erprobung aufgrund einer Erprobungsrichtlinie eröffnet dem Test den Zugang zum Katalog der Regelleistungen.
3. Zum Anspruch auf Aufnahme einer neuern Behandlungsmethode in die Erprobung und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 11/18 R
(Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.1.2018 – L 1 KR 151/14 KL –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.