§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 KHEntgG
§ 17b Abs. 1 KHG
§ 13 Abs. 3, § 107 Abs. 1 SGB V
1. Die Aufnahme einer pflegebedürftigen Person im Krankenhaus kann nicht dazu führen, dass diese für den Zeitraum des stationären Aufenthalt selbst die Pflege sicherstellen muss.
2. Solange die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung besteht, ist die Pflege vom Krankenhaus sicherzustellen, das aufgrund des pauschalierenden Systems auch für schwere Fälle entgolten wird.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25. 2. 2016 – L 8 SO 366/14 –
(Vorinstanz: SG Hannover, Urt. v. 5. 9. 2014 – S 4 SO 316/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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