§ 6, § 8 Abs. 2 KHG; § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG; § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG
1. Ob und wie Universitätskliniken im Krankenhausplan berücksichtigt werden, ist Sache des Landesgesetzgebers.
2. Eine Universitätsklinik hat kein autonomes Bestimmungsrecht hinsichtlich des Umfangs des Versorgungsauftrags, der von der Landesplanungsbehörde im Krankenhausplan oder im Feststellungbescheid lediglich nachzuvollziehen wäre.
3. Der konkrete Versorgungsauftrag einer Universitätsklinik ergibt sich nicht schon aus der landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik. Es bedarf einer konkretisierenden Ausweisung des Versorgungsauftrags im Krankenhausplan.
4. Die Krankenhausplanungsbehörde hat die Ausweisung im Krankenhausplan in eigener Verantwortung vorzunehmen mit der Besonderheit, dass sie die Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen hat.
5. Die eigene krankenhausplanerische Verantwortung und Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde ist mit der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen und Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zu vereinbaren (gegen OVG Lüneburg vom 23. September 2021 – 13 LB 314/19 –, KRS 2022, 59).
6. Eine in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Universitätsklinik ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht grundrechtsfähig.
7. Die Universitätsklinik hat aber gemäß § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
8. Zur Frage, ob die Krankenhausplanungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Belange von Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt hat (hier bei der beantragten Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlung und als Transplantationszentrum).
(redaktionelle Leitsätze)
OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.2023 – 5 A 37/23 –
(Vorinstanz: VG Dresden, Urt. v. 01.12.2022 – 7 K 2293/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-25 |
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