§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 KHG
1. Ein Krankenhausträger kann die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG) auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung.
2. Beantragt der Träger die Aufnahme in den Krankenhausplan für ein erst noch zu errichtendes Krankenhaus, setzt die nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ein hinreichend konkretisiertes und schlüssiges Finanzierungskonzept voraus.
(amtliche Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 11.11.2021 – 3 C 6.20 –
(Vorinstanzen: OVG Bautzen, Urt. v. 21.06.2018 – 5 A 684/17 –, KRS 2019, 22; VG Dresden, Urt. v. 5.4.2016 – K 2658/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-27 |
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