§ 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V.
1. Eine auf der Grundlage der Entscheidung des Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Patient gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt.
2. Die Eingliederung in das spezifische Krankenhausversorgungssystem setzt aber voraus, dass der Patient mit der stationären Behandlung zunächst einverstanden war.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Detmold, Urt. v. 19.1.2017 – S 3 KR 555/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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