§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 KHG
§ 4 Abs. 4 KHG NDS
§ 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassene Versorgungsangebote der Hochschulkliniken sind zwar nach § 4 Abs. 4 KHG NDS über die Bedarfsanalyse in den Krankenhausplan einzubeziehen, stehen gegenüber konkurrierenden Versorgungsangeboten von Plankrankenhäusern aber nicht zur Disposition und entziehen sich daher von Rechts wegen einer Auswahlentscheidung.
(amtlicher Leitsatz)
OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.09.2021 – 13 LB 314/19 –
(Vorinstanz: VG Göttingen, Urt. v. 03.05.2018 – 4 A 325/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
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