§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG; § 12 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 1 KHGG NRW
1. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an die Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft; bundesrechtlich vorgegeben ist das aber nicht.
2. Das Land als Plangeber ist planungsrechtlich nicht daran gehindert, die Versorgungskapazitäten für Psychosomatische Medizin und Psychiatrie wegen der Komplexität psychosomatischer und psychiatrischer Krankheitsbilder gemeinsam (integrativ) zu planen.
3. Eine Verpflichtung, die Psychosomatische Medizin und die Psychiatrie getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt auch nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 20.6.2016 – 13 A 1377/15 –
(Vorinstanz: VG Arnsberg, Urt. v. 28.4.2015 – 11 K 833/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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