§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG; § 12 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 1 KHGG NRW
1. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an die Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft; bundesrechtlich vorgegeben ist das aber nicht.
2. Das Land als Plangeber ist planungsrechtlich nicht daran gehindert, die Versorgungskapazitäten für Psychosomatische Medizin und Psychiatrie wegen der Komplexität psychosomatischer und psychiatrischer Krankheitsbilder gemeinsam (integrativ) zu planen.
3. Eine Verpflichtung, die Psychosomatische Medizin und die Psychiatrie getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt auch nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 20.6.2016 – 13 A 1377/15 –
(Vorinstanz: VG Arnsberg, Urt. v. 28.4.2015 – 11 K 833/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: