§ 109 Abs. 5 Satz 1, § 325 a. F./§ 412 n. F. SGB V Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
1. Zur Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von § 325 a. F./§ 412 n. F. SGB V gehört jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die Erhebung einer Klage, sondern auch die Aufrechnung.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, durch die Aufrechnung ist nach § 325 a. F./§ 412 n. F. SGB V ausgeschlossen, wenn die Aufrechnung nicht bis zum 9. November 2018 erklärt wurde.
3. Der Ausschlussfrist in § 325 a. F./§ 412 n. F. SGB V kommt eine echte Rückwirkung zu. Gleichwohl ist die Regelung nicht verfassungswidrig, weil Krankenkassen keine Grundrechtsträger sind. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 – L 11 KR 2249/20 –, nicht rechtskräftig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-23 |
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