§ 109 Abs. 6 SGB V; § 10 Satz 1 PrüfvV 2016; Art. 1 Abs. 1 Übergangsvereinbarung zur PrüfvV 2016
1. Die in Art 1 Abs. 1 der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV 2016 vom 10. Dezember 2019 (ÜbergVerPrüfvV) enthaltene Anordnung der Fortgeltung der PrüfvV 2016 beinhaltet keine vom Aufrechnungsverbot abweichende Regelung im Sinne des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V.
2. Die Aufrechnungsregel des § 10 Satz 1 PrüfvV 2016 steht dem Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB daher nicht entgegen.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Halle, Urt. v. 25.06.2024 – S 17 KR 1209/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-25 |
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